Konzeption für Kinder- und Jugendschutz
Präambel
Das Bundeskinderschutzgesetz steht seit seinem Inkrafttreten für umfassende Verbesserungen des Kinderschutzes in Deutschland, sowohl im Bereich des vorbeugenden Schutzes von Kindern als auch beim Eingreifen bei Verletzungen des Kinderschutzes. Das Gesetz stärkt alle Akteurinnen und Akteure, die sich für das Wohlergehen von Kindern engagieren.
Die Judoabteilung des TSV Baltmannsweiler e.V. verpflichtet sich mit diesem Konzept zu binden, die gesetzlichen Vorgaben und notwendigen Regelungen zur Kinder- und Jugendschutzprävention zu implementieren und ihre Einhaltung fortführend und kontinuierlich sicherzustellen.
Die Judoabteilung des TSV Baltmannsweiler e.V. übernimmt mit diesem Kinderschutzkonzept die Verantwortung für das Wohl der ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Unsere Arbeit ist dabei von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen geprägt, wozu auch der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Vernachlässigung, sexualisierter Gewalt und Missbrauch gehört.
Einleitung
Der größte Teil der Mitglieder der Judoabteilung sind Kinder und Jugendliche, welche durch ehrenamtlich tätige Erwachsene im Trainings- und Wettkampfsportbetrieb begleitet und angeleitet werden.
Mit diesem Präventionskonzept wollen wir eine Kultur des bewussten Hinsehens und Hinhörens schaffen und allen Mitgliedern das Thema nahe bringen.
Potentielle Täter sollen durch offene Kommunikation und klare Regelungen abgeschreckt und allen Judoka ein geschützter Raum zum Ausüben ihres Sports eingeräumt werden.
Leitbild
Als Mitglied im Württembergischen Judo-Verband orientiert sich die Judoabteilung des TSV Baltmannsweiler e.V. vollumfänglich am Leitbild des WJV.
Ehren- und Verhaltenskodex
Alle Übungsleiter und Betreuer sind verpflichtet den Ehren- und Verhaltenskodex des WJV zu unterzeichnen.
Hierbei verpflichten sich alle Beteiligten auf das Einhalten der dort formulierten pädagogischen Leitlinien. Die Schutzbeauftragte trägt die Verantwortung dafür, dass der Ehren- und Verhaltenskodex unterzeichnet wird.
Schutzbeauftragte
Um im Aufbau einer Aufmerksamkeitskultur einen entscheidenden Beitrag zu leisten, steht die Schutzbeauftragte als vertrauensvolle Ansprechperson Kinder, Jugendlichen und Eltern bei Problemen und in Verdachtsfällen innerhalb der Judoabteilung zur Verfügung.
Die Schutzbeauftragte wird im Rahmen der Abteilungsversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
Folgende Aufgaben werden von ihr im Rahmen als Schutzbeauftragte übernommen:
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Sie ist vertrauensvolle Ansprechpartnerin für alle Abteilungsmitglieder (Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Eltern) für Fragen der Prävention und vor allem im Bereich sexualisierter Gewalt.
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Sie ist nach entsprechender Fortbildung in Zusammenarbeit mit dem Württembergischen Judoverband für die Planung und Durchführung Multiplikatoren-Schulungen für Übungsleiter zuständig.
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Sie ist für die Erarbeitung bzw. Überarbeitung des Prävention- und Schutzkonzeptes zuständig.
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Sie führt die Dokumentation und Wiedervorlageübersicht zu den „polizeilich erweiterten Führungszeugnissen" durch. Außerdem dokumentiert sie die Unterzeichnung des Ehre- und Verhaltenskodex.
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In ihrer Funktion knüpft sie Kontakte und Netzwerke zu Fachberatungsstellen, die sich mit der Prävention sexualisierter Gewalt befassen.
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Im Falle einer Beschwerde oder eines Verdachtes auf sexualisierte Gewalt leitet sie in Abstimmung mit der Abteilungsleitung Schritte zur Intervention ein.
Erweitertes Führungszeugnis
Die Judoabteilung des TSV Baltmannsweiler ist sich der Verantwortung gegenüber seiner Schutzbefohlenen bewusst und erfüllt alle gesetzlichen Vorgaben, die im Zusammenhang mit Kinder- und Jugendschutz stehen. Daher verpflichtet sie sich gern. §72aSGB VIII / Bundeskinderschutzgesetz, keine ehren-, neben- und hauptamtlichen Personen im Kinder- und Jugendbereich zu beschäftigen, die einschlägig vorbestraft sind.
Auf Grund dessen fordert die Judoabteilung von jedem /jeder Verantwortlichen, der/die im Kinder- und Jugendbereich tätig ist, vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen (alle 3 Jahre) ein polizeilich erweitertes Führungszeugnis ein. Hierzu erhalten Ehrenamtliche einen schriftlichen Antrag zur Gebührenbefreiung bei der zuständigen Meldebehörde (siehe Anlage).
Das polizeilich erweiterte Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage maximal drei Monate alt sein. Danach ist es in einem Abstand von 3 Jahren erneut vorzulegen.
Bei einem spontanen, kurzfristigen bzw. einmaligen Einsatz, bei der die Vorlage eines polizeilich erweiterten Führungszeugnisses nicht möglich ist, ist der Ehrenkodex als Selbstverpflichtungserklärung bzw. als Übergangslösung zusammen mit dem Verhaltenskodex zu unterzeichnen.
Die Übergangslösung bis zur Vorlage eines polizeilich erweiterten Führungszeugnisses hält für eine Dauer von max. 4 Wochen an.
Fortbildungen
Regelmäßige Sensibilisierungsmaßnahmen stärken und entwickeln die Handlungskompetenzen der Trainerinnen, Übungsleiterinnen und Referenten*innen. Und tragen so zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und zum Trainerschutz bei.
Der Württembergische Judo-Verband legt daher hohen Wert darauf, alle im Kinder- und Jugendbereich beschäftigten Trainertinnen, Übungsleitertinnen und Referenten*innen regelmäßig zu schulen.
Die durch den WJV durchgeführten Schulungen werden sowohl von der Schutzbeauftragten, als auch von den Übungsleitern wahrgenommen. Darüber hinaus werden für die Übungsleiter Multiplikatoren-Schulungen durch die Schutzbeauftragte angeboten.
Partizipation
Die Jugend ist der Baustein der Zukunft und trägt maßgeblich zum Verbandsgeschehen bei.
So wirken auch die Jugendlichen mit und sind beratender Teil des Prävention- und Schutzkonzeptes. Trainings- und vereinsübergreifende Aktivitäten tragen zusätzlich zur Partizipation bei. Im Vordergrund steht stets das Wohl der Kinder und Jugendlichen.
Der Judoabteilung ist es ein Anliegen auf Ebene der Prävention und Sensibilisierung die Interessen aller zu berücksichtigen. So werden Eltern und Erziehungsberechtigte über das Prävention- und Schutzkonzept der Judoabteilung informiert und ihnen die verantwortlichen Ansprechpersonen zu Fragen hinsichtlich des Schutzes ihrer Kinder mitgeteilt.
Interventionsleitfaden
Vorfälle von sexualisierter Gewalt können in Sportvereinen oder -verbänden auch mit Präventionskonzepten nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Daher ist es wichtig, bei Verdachtsfällen von sexualisierter Gewalt als Verein oder Verband so reagieren zu können, dass Gefahrensituationen für Sportlerinnen möglichst schnell unterbunden werden und der Verantwortung zum Schutz der Sportlerinnen nachgekommen werden kann.
Wie handeln, wenn uns ein Fall von sexualisierter Gewalt bekannt wird, sich uns ein Kind anvertraut oder wir den Verdacht auf sexualisierte Gewalt haben?
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Ruhe bewahren!
Kein überstürztes Handeln und die Schritte genau überlegen. Unnötige Fehlentscheidungen können so vermieden werden. -
Bleiben Sie damit nicht allein!
Kontaktaufnahme zu einer unbeteiligten Person, der Sie sich anvertrauen können („Vier-Augen-Prinzip). Dies kann z.B. die Schutzbeauftragte des Vereines, des Verbandes oder das Vereins- bzw. Verbandspräsidium sein.
Die Meldung erfolgt nach den „5 goldenen W":
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WAS habe ich gesehen; wurde mir erzählt, und WAS vermute ich?
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WANN habe ich die Wahrnehmung gemacht; wurde mir berichtet?
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WO habe ich die Wahrnehmung gemacht; wurde mir berichtet?
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WER hat mir berichtet; soll beteiligt gewesen sein?
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WAS habe ich bislang getan?
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Prüfen Sie, ob es einen sofortigen Handlungsbedarf gibt!
Situationen, in denen der*die Betroffene in Gefahr von weiteren Übergriffen kommt, müssen sofort vermieden werden. Hier hat der Opferschutz oberste Priorität. -
Hilfe bei Fachberatungsstelle holen!
Sie begleiten und unterstützen Sie mit Fachwissen bei allen Angelegenheiten (z.B. Fachberatungsstelle für sexualisierte Gewalt). -
Den Prozess dokumentieren!
Notieren Sie alle Beobachtungen und Gespräche mit Beteiligten so detailliert wie möglich - differenzieren Sie hierbei klar zwischen Fakten und Vermutungen! -
Achten Sie auf Ihre Grenzen!
Sie sind weder Justiz noch Therapeut. Wenden Sie sich an ausgebildetes Personal.
Inkrafttreten und Novellierung
Das Schutzkonzept tritt mit Unterzeichnung durch die Schutzbeauftragte, sowie dem Abteilungsleiter und dem Sportlichen Leiter als Vertreter der Abteilungsversammlung in Kraft.
Änderungen des Schutzkonzeptes erfolgen durch die Schutzbeauftragte im Einvernehmen mit der Abteilungsversammlung. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn binnen einer Kalenderwoche nach Information (persönlich oder elektronisch via E-Mail) durch die Schutzbeauftragte über die Änderungen, kein Widerspruch erfolgt ist.
Baltmannsweiler, den 29. März 2023